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   BPatG, 20.01.2015 - 23 W (pat) 18/12   

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https://dejure.org/2015,3396
BPatG, 20.01.2015 - 23 W (pat) 18/12 (https://dejure.org/2015,3396)
BPatG, Entscheidung vom 20.01.2015 - 23 W (pat) 18/12 (https://dejure.org/2015,3396)
BPatG, Entscheidung vom 20. Januar 2015 - 23 W (pat) 18/12 (https://dejure.org/2015,3396)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anmeldung eines Patents mit der Bezeichnung "Autarkes miniaturisiertes Kommunikationsmodul" als patentfähige Erfindung eines Fachmannes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.12.1995 - X ZB 1/94

    "Corioliskraft"; Berechnung der Neuheitsschonfrist

    Auszug aus BPatG, 20.01.2015 - 23 W (pat) 18/12
    Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass die Anmelderin das in der Druckschrift D4 gezeigte Sensormodul, wie dort angegeben und von der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung bestätigt, auf der Internationalen Funkausstellung (IFA) vom 2. bis 9. September 2005 ausgestellt hat, also vor dem Prioritätsdatum und mehr als eine halbes Jahr vor dem Anmeldetag, weshalb eine für diese Messe mögliche Neuheitsschonfrist von einem halben Jahr nach § 3 Abs. 5 Nr. 2 nicht in Anspruch genommen werden kann (Vgl. Schulte, Patentgesetz, 9. Auflage, § 3 Rdn. 185, BGH GRUR 1996, 349 - "Corioliskraft", II 1.) und dementsprechend auch nicht beantragt wurde.
  • BPatG, 12.05.2014 - 20 W (pat) 28/12

    Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren - "Anordnung zur Erfassung von Berührungen

    Auszug aus BPatG, 20.01.2015 - 23 W (pat) 18/12
    Da der Tenor und die Gründe der mehrfach vorhandenen Beschlusstexte jedoch übereinstimmen, ist der Inhalt der Entscheidung, die mit einer qualifizierten Signatur versehen werden sollte, zumindest bestimmbar (Vgl. BPatG BlPMZ 2014, 355, 356 - "Anordnung zur Erfassung von Berührungen auf einer Trägerplatte"), weshalb der Senat keine Veranlassung sieht, das Verfahren aus diesem Grund nach § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 PatG an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
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